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Artikel 5 Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Artikel 5

Schutz militärisch klassifizierter Informationen

  1. (1) Die Übermittelnde Partei wird sicher stellen, dass Dokumente gemäß Artikel 3 klassifiziert sind und die Empfangende Partei über nachstehendes in Kenntnis gesetzt wird:
  1. a) die Klassifizierungsstufe der Information sowie allfällige Auflagen ihrer Überlassung oder Einschränkungen ihres Gebrauchs; und
  2. b) jede spätere Änderung der Klassifizierungsstufe; und
  3. c) die Aufhebung der Klassifizierung einer militärisch klassifizierten Information.
  1. (2) Die Empfangende Partei wird:
  1. a) sicher stellen, dass militärisch klassifizierte Informationen mit der entsprechenden Klassifizierungsstufe in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in Artikel 3 dieser Vereinbarung gekennzeichnet sind;
  2. b) für alle militärisch klassifizierten Informationen, die sie von der anderen Partei erhält, denselben Schutz gewährleisten, wie sie ihn für ihre eigenen militärisch klassifizierten Informationen der entsprechenden Klassifizierungsstufe gemäß der Definition in Artikel 3 dieser Vereinbarung gewährleistet; und
  3. c) sicher stellen, dass die Klassifizierungsstufen nicht ohne schriftliche Genehmigung der Übermittelnden Partei verändert werden.
  1. (3) Jede Partei wird der anderen Partei Informationen über die relevanten nationalen Normen, Verfahren und Gepflogenheiten zum Schutz militärisch klassifizierter Informationen zur Verfügung stellen und zu diesem Zweck Besuche von Vertretern der anderen Partei ermöglichen.
  2. (4) Jede Partei darf klassifizierte Informationen der anderen Partei den jeweiligen nationalen Archiven nur nach der Deklassifizierung und mit dem ausdrücklichen schriftlichen Einverständnis der Übermittelnden Partei übergeben.

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