vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Artikel 4

Zuständige Sicherheitsbehörde/-dienststelle

Die Parteien werden einander die jeweilige Sicherheitsbehörde/-dienststelle, die für den Schutz militärisch klassifizierter Informationen zuständig und für die Umsetzung dieser Vereinbarung als auch für jedwede künftige Änderung der Umsetzung der Vereinbarung verantwortlich ist, zur Kenntnis bringen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte