Artikel 1
Zweck
- (1) Zweck dieser Vereinbarung ist der Schutz der zwischen den Parteien ausgetauschten militärisch klassifizierten Informationen.
- (2) Diese Vereinbarung beabsichtigt nicht mit der bestehenden nationalen Gesetzgebung oder anderen für die Parteien verbindlichen internationalen Vereinbarungen in Widerspruch zu geraten. Im Falle eines Widerspruchs wird letzteren der Vorrang eingeräumt.
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