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Artikel 11 Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Artikel 11

Sicherheitsermächtigungen

  1. (1) Jede Partei wird die andere Partei über den Sicherheitsstatus der Unternehmen oder Anlagen des Auftragnehmers in seinem Land oder eines Besuchers in Kenntnis setzen, falls dies von der anderen Partei verlangt wird. Diese Informationen sind als Firmensicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung (FSC) und Sicherheitsermächtigung (PSC) zu bezeichnen.
  2. (2) Erhält eine der beiden Parteien nachteilige Informationen über eine Person, für die eine Sicherheitsermächtigung ausgestellt wurde, ist die andere Partei über geplante oder getroffene Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Jede Partei kann ihrerseits eine Überprüfung jeder Sicherheitsermächtigung verlangen, die zuvor von der anderen Partei ausgestellt wurde, vorausgesetzt, dass dafür ein Grund angegeben wird. Die ersuchende Partei wird über das Ergebnis einer solchen Überprüfung und alle eventuellen Folgemaßnahmen informiert werden.
  3. (3) Jede der Parteien kann die andere Partei ersuchen, jede Firmensicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung zu überprüfen, vorausgesetzt dass dafür ein Grund angegeben wird. Nach einer solchen Überprüfung wird die ersuchende Partei über die Ergebnisse sowie über die für die Entscheidung relevanten Sachverhalte informiert werden.
  4. (4) Beide Parteien werden, wenn notwendig, in ergänzenden Untersuchungen, hinsichtlich ausgestellter Firmensicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen oder Sicherheitsermächtigungen zusammenarbeiten.

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