vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12 Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Artikel 12

Verlust oder unberechtigte Weitergabe von militärisch klassifizierten Informationen

  1. (1) Im Falle einer Sicherheitsverletzung durch Verlust oder des Verdachts der Weitergabe militärisch klassifizierter Informationen an eine unbefugte Dritte Partei wird die Empfangende Partei die andere Partei unverzüglich informieren.
  2. (2) Die Empfangende Partei wird unverzüglich (wenn erforderlich mit Unterstützung der Übermittelnden Partei) und in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen und Vorschriften eine Untersuchung in die Wege leiten. Die Empfangende Partei wird die Übermittelnde Partei ehest möglich über die Umstände, das Resultat und etwaige getroffene Maßnahmen informieren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)