1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen Sprachliche Gleichbehandlung
§ 1
Personenbezogene Bezeichnungen werden in dieser Verordnung in weiblicher und männlicher oder in geschlechtsneutraler Form verwendet. Bei der Anwendung der personenbezogenen Bezeichnung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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