Begriffsbestimmungen
§ 2
Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
- 1. „Ärztekammer“ bezeichnet, sofern sich aus dem Zusammenhang nicht anderes eindeutig ergibt, die Ärztekammer in einem Bundesland.
- 2. „Briefwahl“ bezeichnet die persönliche Überbringung, Überbringung durch einen Boten (eine Botin) oder postalische Übermittlung des geschlossenen, den Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die Wahlkommission.
- 3. „Stichtag“ bezeichnet den Tag der Wahlausschreibung.
- 4. „Wahlausschreibung“ bezeichnet die Kundmachung der Wahl.
- 5. „Wahlkommission“ bezeichnet, sofern sich aus dem Zusammenhang nicht anderes eindeutig ergibt, die Wahlkommission und Teilwahlkommissionen.
- 6. „Wählende Person“ bezeichnet den Wähler (die Wählerin) vor, bei und nach der Stimmabgabe.
- 7. „Wahltag“ („Wahltage“) bezeichnet (bezeichnen) den Tag (die Tage), an dem (den) die wahlberechtigten Personen ihr Wahlrecht durch persönliche Stimmabgabe im Wahllokal oder Briefwahl ausüben können.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)