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§ 12 GuK-WV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.11.2006

Dauer und Ausbildungszeiten

§ 12.

(1) Eine Weiterbildung hat mindestens 160 Stunden zu umfassen.

(2) Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung dauert mindestens 45 Minuten und höchstens 50 Minuten.

(3) Eine Praktikumsstunde im Rahmen der praktischen Ausbildung dauert 60 Minuten.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20005140

Dokumentnummer

NOR40085142

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