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§ 11 GuK-WV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.11.2006

Inhalt und Umfang von Weiterbildungen

§ 11.

(1) Die Inhalte von Weiterbildungen haben

  1. 1. den neuesten pflegewissenschaftlichen und medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen und Erfahrungen sowie erforderlichenfalls Erkenntnissen und Erfahrungen anderer für die Berufsausübung relevanter Wissensbereiche Rechnung zu tragen sowie
  2. 2. sicherzustellen, dass mit der Weiterbildung die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten von den Teilnehmern/Teilnehmerinnen erworben werden.

(2) Den Anforderungen des Abs. 1 haben Weiterbildungen auch hinsichtlich des Umfangs einschließlich des Verhältnisses zwischen theoretischer und praktischer Ausbildung zu entsprechen.

(3) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann Empfehlungen über die gemäß Abs. 1 und 2 erforderlichen Inhalte und Umfang für einzelne Weiterbildungen im Volltext im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20005140

Dokumentnummer

NOR40085141

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