Dauer und Ausbildungszeiten
§ 12.
(1) Eine Weiterbildung hat mindestens 160 Stunden zu umfassen.
(2) Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung dauert mindestens 45 Minuten und höchstens 50 Minuten.
(3) Eine Praktikumsstunde im Rahmen der praktischen Ausbildung dauert 60 Minuten.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
20005140
Dokumentnummer
NOR40085142
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)