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Artikel 2 Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Artikel 2

Bereiche der Zusammenarbeit

1. Unter Berücksichtigung der jeweiligen nationalen Einschränkungen umfasst die Zusammenarbeit im Rahmen des KFOR-Einsatzes insbesondere die folgenden Bereiche:

  1. a. Überwachungs-, Sicherungs- und Schutzaufgaben;
  2. b. logistische Unterstützung;
  3. c. Führung, Betrieb und Sicherung von Camps und sonstigen Infrastrukturen;
  4. d. einsatzbezogenen Ausbildung.

2. Die Zusammenarbeit soll nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit, Sparsamkeit und Transparenz erfolgen.

3. Einzelheiten der Zusammenarbeit, insbesondere die daraus resultierenden personellen, logistischen, technischen und finanziellen Verantwortlichkeiten und Abläufe, können nach Bedarf in separaten technischen Vereinbarungen geregelt werden.

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