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Artikel 1 Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Artikel 1

Gegenstand des Abkommens

Dieses Abkommen regelt die allgemeinen Grundsätze der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Unterstützung der Parteien im Rahmen ihrer Beteiligung an der „Kosovo Force“ (KFOR).

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