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Artikel X Weltpostverein – Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1966

Artikel X

Haushaltsplan

Der jährliche Haushaltsplan des Vereines wird den Vereinten Nationen mitgeteilt; die Vollversammlung kann hiezu den Weltpostkongressen Empfehlungen geben.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

20005099

Dokumentnummer

NOR40084491

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