Artikel IX
Verwaltungs- und technischeDienststellen
1. Um ihr Personal und ihre Hilfsmittel zweckdienlich zu verwenden, sind die Vereinten Nationen und der Verein in dem Wunsch einig, die Einrichtung von Dienststellen zu vermeiden, die in gegenseitigen Wettbewerb treten oder Doppelarbeit leisten.
2. Die Vereinten Nationen und der Verein werden alle zweckmäßigen Maßnahmen zur Erfassung und Aufbewahrung amtlicher Urkunden treffen.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
20005099
Dokumentnummer
NOR40084490
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