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Artikel 1 GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Argentinien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1967

Teil I — Allgemeine Bestimmungen

Teil II — Liste der Zollzugeständnisse

Teil III — Schlußbestimmungen

Artikel 1

  1. 5. Dieses Protokoll liegt zur Unterzeichnung durch Argentinien bis 1. Juli 1968 auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung durch die Vertragsparteien und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.
  2. 6. Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag der Unterzeichnung durch Argentinien in Kraft.
  3. 7. Die Unterzeichnung dieses Protokolls durch Argentinien stellt auch den Akt Argentiniens dar, um Vertragspartner der folgenden Übereinkommen zu werden:

    (i) Protokoll zur Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX

    und XXX, Genf, 10. März 1955;

    (ii) Fünftes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 3. Dezember 1955;

(iii) Sechstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 11. April 1957;

(iv) Siebentes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 30. November 1957;

(v) Protokoll betreffend die Verhandlungen für die Festlegung

einer neuen Zollzugeständnisliste III — Brasilien, Genf, 31. Dezember 1958;

(vi) Achtes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 18. Feber 1959; und

(vii) Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 17. August 1959.

  1. 8. Nachdem Argentinien nach Ziffer 1 dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der Bestimmungen des Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel XXVI in Kraft tritt, oder am dreißigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher dieser Termine der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß dieser Ziffer wird für die Zwecke des Artikels XXXII Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens als Annahme des Abkommens nach Artikel XXVI Absatz 4 angesehen.
  2. 9. Argentinien kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß Ziffer 8 zurücknehmen; eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tag wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Generaldirektor einlangt.
  3. 10. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor hinterlegt. Dieser übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift desselben und eine Notifikation über jede Unterzeichnung des Protokolls nach Ziffer 5 an jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und an Argentinien.
  4. 11. Das Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf, am dreißigsten Juni eintausendneunhundertsiebenundsechzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind, es sei denn, daß für die dem Protokoll angeschlossene Liste von Zollzugeständnissen eine anderslautende Regelung vorgesehen ist.

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