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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Spanien
Kurztitel
GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Spanien
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 226/1964
Inkrafttretensdatum
29.08.1963
Langtitel
(Übersetzung)
PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT SPANIENS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN
StF: BGBl. Nr. 226/1964 (NR: GP X RV 381 AB 385 S. 48 . BR: S. 216.)
Sonstige Textteile
Nachdem das Protokoll über den Beitritt Spaniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 22. Juli 1964
Ratifikationstext
Die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Protokoll ist am 10. August 1964 beim GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt worden; das Protokoll ist gemäß der Bestimmung unter seiner Ziffer 11 lit. (a) am 29. August 1963 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierungen jener Staaten, die Vertragsstaaten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsstaaten“ beziehungsweise als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im folgenden als „die Schweiz“ bezeichnet) und die Regierung Spaniens (im folgenden als „Spanien“ bezeichnet) sind
UNTER BEDACHTNAHME auf die Ergebnisse der Verhandlungen, die auf den Beitritt Spaniens zum Allgemeinen Abkommen gerichtet waren,
DURCH IHRE VERTRETER wie folgt übereingekommen:
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