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Artikel 1 GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Spanien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.8.1963

Teil I — Allgemeine Bestimmungen

Teil II — Listen der Zollzugeständnisse

Teil III — Schlußbestimmungen

Artikel 1

  1. 10. (a) Dieses Protokoll wird beim Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN hinterlegt. Es liegt zur Annahme, durch Unterzeichnung oder in anderer Weise, für Vertragsstaaten, für Regierungen, die dem Allgemeinen Abkommen vorläufig beigetreten sind, für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und für Spanien auf.

    (b) Die Annahme dieses Protokolls durch Spanien stellt auch den Akt Spaniens dar, um Vertragspartner der folgenden Übereinkommen zu werden:

    (i) Protokoll zur Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX

    und XXX, Genf, 10. März 1955;

    (ii) Fünftes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 3. Dezember 1955;

(iii) Sechstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 11. April 1957;

(iv) Siebentes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 30. November 1957;

(v) Protokoll betreffend die Verhandlungen für die Festlegung

einer neuen Zollzugeständnisliste III — Brasilien, Genf, 31. Dezember 1958;

(vi) Achtes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 18. Feber 1959; und

(vii) Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 17. August 1959.

  1. 11. (a) Dieses Protokoll tritt, vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffern 5, 7 und 9, am dreißigsten Tag, der dem ersten Tag folgt, an dem (i) dieses Protokoll durch Spanien angenommen worden ist und (ii) eine Entscheidung der VERTRAGSSTAATEN über den Beitritt Spaniens nach Artikel XXXIII des Allgemeinen Abkommens ergangen ist, in Kraft.

    (b) Nachdem Spanien nach Ziffer 1 dieses Protokolls ein Vertragsstaat des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Exekutivsekretär beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel XXVI in Kraft tritt oder am dreißigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher dieser Termine der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß diesem Absatz wird für die Zwecke des Artikels XXXII Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens als Annahme des Abkommens nach Artikel XXVI Absatz 4 angesehen.

  1. 12. Spanien kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt zum Allgemeinen Abkommen nach Ziffer 11 lit. (b) zurücknehmen; eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tag wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Exekutivsekretär einlangt.
  2. 13. Der Exekutivsekretär übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls, eine Notifikation über jede Annahme des Protokolls nach Ziffer 10 lit. (a), über das Inkrafttreten dieses Protokolls nach Ziffer 11 lit. (a), über einen Beitritt Spaniens zum Allgemeinen Abkommen nach Ziffer 11 lit. (b) und über jede Mitteilung oder Notifikation nach Ziffer 9 lit. (a) und lit. (b), sowie nach Ziffer 12 an jeden Vertragsstaat, an Spanien, an jede Regierung, die während der Zolltarifkonferenz 1960/61 im Hinblick auf ihren Beitritt zum Allgemeinen Abkommen Verhandlungen geführt hat, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, an die Regierung jedes Staates, der dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten ist, und an jede andere Regierung, für die ein Übereinkommen über die Schaffung besonderer Beziehungen mit den VERTRAGSSTAATEN des Allgemeinen Abkommens in Kraft steht.

GESCHEHEN zu Genf, am ersten Juli neunzehnhundertdreiundsechzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind, es sei denn, daß für die dem Protokoll angeschlossenen Listen von Zollzugeständnissen eine anderslautende Regelung vorgesehen ist.

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