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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Israel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.10.1963

§ 0

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Israel

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Israel

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 307/1963

Inkrafttretensdatum

09.10.1963

Langtitel

(Übersetzung)

PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT ISRAELS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN

StF: BGBl. Nr. 307/1963 (NR: GP X RV 45 AB 63 S. 12 . BR: S. 202.)

Sonstige Textteile

Nachdem das Protokoll über den Beitritt Israels zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 16. Juli 1963.

Ratifikationstext

Das vorliegende Protokoll ist für Österreich gemäß seiner Ziffer 9 lit. (a) Punkt (ii) am 9. Oktober 1963 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen jener Staaten, die Vertragsstaaten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsstaaten“ bzw. als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Regierung Israels (im folgenden als „Israel“ bezeichnet), die Regierung Portugals (im folgenden als „Portugal“ bezeichnet) und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sind UNTER BEDACHTNAHME auf die Ergebnisse der Verhandlungen, die auf“ den Beitritt Israels zum Allgemeinen Abkommen gerichtet waren,

DURCH IHRE VERTRETER wie folgt übereingekommen:

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