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Artikel 1 GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Israel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.10.1963

Teil I — Allgemeine Bestimmungen

Teil II — Listen der Zollzugeständnisse

Artikel 1

  1. 3. Die Listen in der Anlage B, die sich auf einen Vertragsstaat oder auf Portugal beziehen, sind, sobald dieses Protokoll für den betreffenden Vertragsstaat oder für Portugal in Kraft tritt, Listen zum Allgemeinen Abkommen für den betreffenden Vertragsstaat oder für Portugal.
  2. 4. Die Liste in der Anlage C ist, sobald dieses Protokoll für Israel in Kraft tritt, eine Liste zum Allgemeinen Abkommen für Israel.
  3. 5. Die Liste in der Anlage D, die sich auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bezieht, ist, sobald dieses Protokoll für die Gemeinschaft in Kraft tritt, eine Liste zum Allgemeinen Abkommen für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.
  4. 6. (a) In den Fällen, in denen Artikel II, Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens auf den Tag des Datums dieses Abkommens Bezug nimmt, gilt folgendes:

    (i) Das Datum, das hinsichtlich einer Ware anzuwenden ist, die

    den Gegenstand eines Zollzugeständnisses in den diesem Protokoll beigeschlossenen Listen Israels oder Portugals oder eines Vertragsstaates bildet, ist das Datum dieses Protokolls, sofern — im Falle eines Vertragsstaates — die betreffende Ware nicht Gegenstand eines Zollzugeständnisses im gleichen Teil oder im gleichen Abschnitt der Liste des betreffenden Vertragsstaates zum Allgemeinen Abkommen am 1. September 1960 bildete.

(ii) Das Datum, das hinsichtlich einer Ware anzuwenden ist, die

den Gegenstand eines Zollzugeständnisses in der Liste der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bildet, ist bei ihrer Einfuhr in das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Republik Italien, das Größherzogtum Luxemburg oder das Königreich der Niederlande:

(I) wenn die Ware im Teil I einer Liste (oder des zutreffenden Abschnittes einer Liste) enthalten ist, die (oder der) auf den betreffenden Vertragsstaat am 1. September 1960 anwendbar war: das Datum des Übereinkommens, auf Grund dessen die betreffende Ware erstmalig in die Liste (oder in den Abschnitt) aufgenommen wurde; dies gilt unter der Voraussetzung, dass ein Zollzugeständnis für eine solche Ware ohne Unterbrechung seit dem Inkrafttreten des in dem Übereinkommen vorgesehenen Zollzugeständnisses wirksam war;

(II) wenn die Ware am 1. September 1960 nicht in einer Liste oder in einem Abschnitt einer Liste enthalten war: das Datum dieses Protokolls:

(b) Für die Zwecke des in Artikel II, Absatz 6 lit. (a) des Allgemeinen Abkommens enthaltenen Hinweises auf das Datum dieses Abkommens ist das für die diesem Protokoll angeschlossenen Listen anzuwendende Datum der Tag des Datums dieses Protokolls.

  1. 7. Israel steht es frei, jederzeit ein Zollzugeständnis ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen, das in der Liste laut Anlage C zu diesem Protokoll enthalten ist, wenn Israel feststellt, daß es ursprünglich mit einem Vertragsstaat, Portugal oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vereinbart wurde, deren diesem Protokoll angeschlossene Liste noch nicht zu einer Liste zum Allgemeinen Abkommen geworden ist; dies gilt unter der Voraussetzung, daß

    (a) jede derartige Aussetzung den VERTRAGSSTAATEN innerhalb von dreißig Tagen nach dem Zeitpunkt der Aussetzung schriftlich mitgeteilt wird;

    (b) die Absicht, ein Zollzugeständnis zurückzunehmen, den VERTRAGSSTAATEN mindestens dreißig Tage vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Zurücknahme schriftlich mitgeteilt wird;

    (c) auf Antrag Konsultationen mit jedem Vertragsstaat, Portugal oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durchgeführt werden, sofern die Liste des betreffenden Vertragspartners eine Liste zum Allgemeinen Abkommen geworden ist und der Vertragspartner ein wesentliches Interesse an der betroffenen Ware hat;

    (d) jedes derart ausgesetzte oder zurückgenommene Zollzugeständnis von jenem Tag an angewendet werden wird, an dem die Liste des betreffenden Vertragsstaates oder Portugals oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft — Vertragspartner, mit denen das Zollzugeständnis jeweils ursprünglich vereinbart wurde — zu einer Liste zum Allgemeinen Abkommen wird, spätestens aber vom dreißigsten Tag an, der auf den Tag folgt, an dem dieses Protokoll seitens des betreffenden Vertragsstaates oder Portugals oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angenommen wird.

Teil III — Schlußbestimmungen

  1. 8. (a) Dieses Protokoll wird beim Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN hinterlegt. Es liegt zur Annahme, durch Unterzeichnung oder in anderer Weise, für Israel, für Vertragsstaaten, für Portugal und für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.

    (b) Die Annahme dieses Protokolls durch Israel stellt auch den Akt Israels dar, um Vertragspartner der folgenden Übereinkommen zu werden:

    (i) Protokoll zur Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX

    und XXX, Genf, 10. März 1955;

    (ii) Fünftes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 3. Dezember 1955;

    (iii). Sechstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 11. April 1957;

    (iv) Siebentes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 30. November 1957;

    (v) Protokoll betreffend die Verhandlungen für die Festlegung

    einer neuen Zollzugeständnisliste III — Brasilien, Genf, 31. Dezember 1958;

    (vi) Achtes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 18. Februar 1959; und

(vii) Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 17. August 1959.

  1. 9. (a) Dieses Protokoll tritt in Kraft:

    (i) für Israel am dreißigsten Tag nach dem Tag seiner Annahme

    durch Israel.

    (ii) für Vertragsstaaten, Portugal oder die Europäische

    Wirtschaftsgemeinschaft am dreißigsten Tag nach dem Tag seiner Annahme durch den betreffenden Vertragsstaat oder Portugal oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft oder auch zu einem früheren Datum nach der Annahme, sofern dieses frühere Datum dem Exekutivsekretär schriftlich im Zeitpunkt der Annahme notifiziert wird; dies gilt unter der Voraussetzung, daß das Datum des Inkrafttretens für irgend einen Vertragsstaat, für Portugal oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft nicht früher eintritt als das Datum des Inkrafttretens für Israel.

    (b) Nachdem Israel nach Ziffer 1 dieses Protokolls ein Vertragsstaat des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Exekutivsekretär beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel XXVI in Kraft tritt, oder am dreißigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher dieser Termine der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß diesem Absatz wird für die Zwecke des Artikel XXXII, Absatz 2 dieses Abkommens als Annahme des Abkommens nach Artikel XXVI, Absatz 4 angesehen.

  1. 10. Israel kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens

    vor seinem Beitritt zu dem Allgemeinen Abkommen nach Ziffer 9 lit. (b) zurücknehmen; eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tag wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Exekutivsekretär einlangt.

  1. 11. Der Exekutivsekretär übermittelt unverzüglich eine beglaubigte

    Abschrift dieses Protokolls, eine Notifikation über jede Annahme des Protokolls nach Ziffer 8 lit. (a), über einen Beitritt Israels zum Allgemeinen Abkommen nach Ziffer 9 lit. (b) und über jede Mitteilung oder Notifikation nach Ziffer 7 lit. (a) und lit. (b), nach Ziffer 9 lit. (a) sowie nach Ziffer 10 an jeden Vertragsstaat, an Israel, an jede andere Regierung, die während der Zolltarifkonferenz 1960/61 im Hinblick auf ihren Beitritt zum Allgemeinen Abkommen Verhandlungen geführt hat, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, an die Regierung jeden Staates, der dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten ist, und an jede andere Regierung, für die ein Übereinkommen über die Schaffung besonderer Beziehungen mit den VERTRAGSSTAATEN des Allgemeinen Abkommens in Kraft steht.

GESCHEHEN zu Genf, am sechsten April neunzehnhundertzweiundsechzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind, es sei denn, daß für die dem Protokoll angeschlossenen Listen von Zollzugeständnissen eine anderslautende Regelung vorgesehen ist.

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