Artikel 6
Die im Rahmen dieses Abkommens tätigen Vertretungsbehörden und die technischen Modalitäten der Durchführung dieses Abkommens werden in einer Durchführungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Außenministerium der Republik Slowenien festgelegt. Die Vertretung kann nur mit Zustimmung der jeweiligen Empfangsstaaten wahrgenommen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)