Artikel 7
Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung gemäß den innerstaatlichen Vorschriften jeder Vertragspartei. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitteilen, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten des Abkommens erfüllt sind.
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