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Artikel 19 Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.2009

TITEL IV

BESONDERE FORMEN DER ZUSAMMENARBEIT

Artikel 19

Artikel 19

Grundsätze

(1) Nach Maßgabe dieses Titels findet eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen statt. Diese gewähren sich dabei gegenseitig die notwendige personelle und organisatorische Unterstützung. Ersuchen um Zusammenarbeit sind grundsätzlich in der Form der Amtshilfeersuchen gemäß Artikel 9 zu stellen. In den in diesem Titel näher bezeichneten Fällen können Bedienstete der ersuchenden Behörde mit Zustimmung der ersuchten Behörde auf dem Gebiet des ersuchten Staates tätig werden. Die Koordination und Planung der grenzüberschreitenden Operationen obliegt den in Artikel 5 vorgesehenen zentralen Koordinierungsstellen.

(2) Eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen in folgenden Fällen zulässig:

  1. (a) illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen, Waffen, Munition, Explosivstoffen, Kulturgütern, gefährlichen und giftigen Abfällen, Nuklearmaterial oder Stoffen und Anlagen, die zur Herstellung von atomaren, biologischen und/oder chemischen Waffen bestimmt sind (Verbotswaren);
  2. (b) Handel mit Stoffen, die in den Tabellen I und II des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen aufgeführt und zur illegalen Herstellung von Drogen bestimmt sind (Ausgangsstoffe);
  3. (c) gewerbsmäßiger grenzüberschreitender illegaler Handel mit abgabepflichtigen Waren zur Umgehung der Abgabenpflicht oder zur Erlangung einer unberechtigten finanziellen staatlichen Geldleistung, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren steht, wenn wegen des Handelsumfangs und des damit verbundenen Abgaben- und Subventionsrisikos die Gefahr erheblicher finanzieller Belastungen für den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten besteht;
  4. (d) sonstiger Handel mit Waren, die nach den gemeinschaftlichen oder nationalen Zollvorschriften verboten sind.

(3) Die Verpflichtung zu einer der in diesem Titel genannten konkreten Formen der Zusammenarbeit entfällt für die ersuchte Behörde, wenn die angestrebte Art der Ermittlung nach dem nationalen Recht des ersuchten Mitgliedstaats unzulässig oder nicht vorgesehen ist. Im umgekehrten Falle kann die ersuchende Behörde es aus dem gleichen Grund ablehnen, die entsprechende Art der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, die eine Behörde des ersuchten Mitgliedstaats beantragt, zu leisten.

(4) Falls es nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten notwendig ist, beantragen die beteiligten Behörden die Zustimmung zu den geplanten Ermittlungen bei ihren nationalen Justizbehörden. Soweit die zuständigen Justizbehörden ihre Zustimmung nur unter gewissen Bedingungen und Auflagen erteilen, stellen die beteiligten Behörden sicher, daß diese Bedingungen und Auflagen im Zuge der Ermittlungen beachtet werden.

(5) Wenn Bedienstete eines Mitgliedstaats aufgrund dieses Titels im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats tätig werden und im letztgenannten Mitgliedstaat infolge dieser Tätigkeit ein Schaden verursacht wird, ersetzt der Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet dieser Schaden verursacht wird, diesen Schaden nach Maßgabe seines nationalen Rechts so, wie er ihn ersetzt hätte, wenn seine eigenen Bediensteten ihn verursacht hätten. Dieser Mitgliedstaat wird von dem Mitgliedstaat, dessen Bedienstete den Schaden verursacht haben, in der vollen Höhe der Beträge, die er an die Opfer oder andere berechtigte Personen oder Einrichtungen ausgezahlt hat, entschädigt.

(6) Unbeschadet der Ausübung seiner Rechte gegenüber Dritten und ungeachtet der Verpflichtung, Schäden nach Absatz 5 Satz 2 zu ersetzen, verzichtet jeder Mitgliedstaat in dem Fall des Absatzes 5 Satz 1 darauf, den Betrag des erlittenen Schadens anderen Mitgliedstaaten gegenüber geltend zu machen.

(7) Informationen, die bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit von Bediensteten im Rahmen der Artikel 20 bis 24 gewonnen werden, können vorbehaltlich besonderer Bedingungen, die die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats stellen, in dem die Informationen gewonnen wurden, nach Maßgabe des nationalen Rechts von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die Information erhält, als Beweismittel verwendet werden.

(8) Während eines Einschreitens nach Maßgabe der Artikel 20 bis 24 werden die Beamten, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Aufgabe erfüllen, den Beamten dieses Mitgliedstaats in Bezug auf die Straftaten, die gegenüber diesen Beamten begangen werden oder die sie begehen, gleichgestellt.

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