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Artikel 24 Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.2009

Artikel 24

Besondere gemeinsame Ermittlungsteams

(1) Im gegenseitigen Einvernehmen können die Behörden mehrerer Mitgliedstaaten ein besonderes gemeinsames Ermittlungsteam mit Sitz in einem Mitgliedstaat bilden, das sich aus Bediensteten zusammensetzt, die auf die betreffenden Bereiche spezialisiert sind. Das besondere gemeinsame Ermittlungsteam nimmt folgende Aufgaben wahr:

(2) Die besonderen gemeinsamen Ermittlungsteams arbeiten unter folgenden allgemeinen Voraussetzungen:

  1. a) Ihre Einrichtung erfolgt nur für einen bestimmten Zweck und für einen begrenzten Zeitraum;
  2. b) die Leitung übernimmt ein Bediensteter aus dem Mitgliedstaat, in dem das Team eingesetzt werden soll;
  3. c) die teilnehmenden Bediensteten sind an das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Einsatz des Teams erfolgen soll, gebunden;
  4. d) der Mitgliedstaat, in dem der Einsatz des Teams erfolgt, schafft die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen für dessen Einsatz.

(3) Die Zugehörigkeit zu dem Team begründet für die daran beteiligten Bediensteten keine Eingriffsbefugnisse im Hoheitsgebiet eines fremden Mitgliedstaats.

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