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Artikel 18 Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.2009

Artikel 18

Verwendung als Beweismittel

Überwachungsmitteilungen und Auskünfte, die von Bediensteten eines Mitgliedstaats eingeholt und in den in den Artikeln 15 bis 17 vorgesehenen Fällen der Amtshilfe ohne Antrag an einen anderen Mitgliedstaat übermittelt wurden, können von den zuständigen Behörden des Empfängermitgliedstaats nach dem innerstaatlichen Recht als Beweismittel verwendet werden.

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