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Artikel 17 Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.2009

Artikel 17

Spontanauskünfte

Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln den zuständigen Behörden der anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten unverzüglich alle zweckdienlichen Angaben über geplante oder begangene Zuwiderhandlungen, insbesondere Angaben über Waren, die Gegenstand dieser Vorgänge sind, und über neue Mittel oder Methoden, die zur Tatbegehung genutzt werden.

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