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Artikel 16 Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.2009

Artikel 16

Überwachung

Sofern es der Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen in einem anderen Mitgliedstaat dient, gehen die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten wie folgt vor:

  1. a) Sie führen im Rahmen des Möglichen die in Artikel 11 bezeichnete besondere Überwachung durch oder veranlassen diese.
  2. b) Sie teilen den zuständigen Behörden der anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten die ihnen zur Verfügung stehenden Angaben über Vorgänge, die im Zusammenhang mit einer geplanten oder begangenen Zuwiderhandlung stehen, mit und übermitteln insbesondere Berichte und andere Schriftstücke oder beglaubigte Abschriften davon oder Auszüge daraus.

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