§ 0
Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)
Kurztitel
Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/2006 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 165/2018
Typ
Vertrag - Ungarn
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.10.2018
Unterzeichnungsdatum
06.06.2004
Index
29/08 Strafrecht
Langtitel
Vertrag zwischen der Republik Österreich und Ungarn über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität
StF: BGBl. III Nr. 99/2006 (NR: GP XXII RV 1116 AB 1227 S. 129. BR: AB 7443 S. 729.)
Änderung
BGBl. III Nr. 165/2018 (NR: GP XXVI RV 150 AB 210 S. 36. BR: AB 10023 S. 883.)
Sprachen
Deutsch, Ungarisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. März 2006 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 36 Abs. 1 mit 1. Juni 2006 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und Ungarn (im Weiteren: Vertragsstaaten)
mit dem Ziel, zur Wahrnehmung gemeinsamer Sicherheitsinteressen zusammenzuarbeiten, im gemeinsamen Willen, der grenzüberschreitenden, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdenden sowie der internationalen Kriminalität wirksam zu begegnen,
in der Absicht, die Zusammenarbeit der für die Durchführung des vorliegenden Vertrages zuständigen Behörden umfassend weiterzuentwickeln,
sind wie folgt übereingekommen:
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Gesetzesnummer
20004823
Dokumentnummer
NOR40208501
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