vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2018

§ 0

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 99/2006 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 165/2018

Typ

Vertrag - Ungarn

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.10.2018

Unterzeichnungsdatum

06.06.2004

Index

29/08 Strafrecht

Langtitel

Vertrag zwischen der Republik Österreich und Ungarn über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität

StF: BGBl. III Nr. 99/2006 (NR: GP XXII RV 1116 AB 1227 S. 129. BR: AB 7443 S. 729.)

Änderung

BGBl. III Nr. 165/2018 (NR: GP XXVI RV 150 AB 210 S. 36. BR: AB 10023 S. 883.)

Sprachen

Deutsch, Ungarisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. März 2006 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 36 Abs. 1 mit 1. Juni 2006 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und Ungarn (im Weiteren: Vertragsstaaten)

mit dem Ziel, zur Wahrnehmung gemeinsamer Sicherheitsinteressen zusammenzuarbeiten, im gemeinsamen Willen, der grenzüberschreitenden, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdenden sowie der internationalen Kriminalität wirksam zu begegnen,

in der Absicht, die Zusammenarbeit der für die Durchführung des vorliegenden Vertrages zuständigen Behörden umfassend weiterzuentwickeln,

sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR40208501

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte