vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2018

Kapitel II

Allgemeine Bestimmungen über die Zusammenarbeit

Artikel 4

Zusammenarbeit auf Ersuchen

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten kooperieren und unterstützen einander auf Ersuchen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von strafbaren Handlungen. Die Zusammenarbeit erstreckt sich nicht auf die in die Zuständigkeit der Justizorgane der Vertragsstaaten fallende Rechtshilfe. Ersuchen, die militärische oder politische strafbare Handlungen betreffen, können weder gestellt noch erledigt werden. Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung örtlich oder sachlich nicht zuständig, leitet sie das Ersuchen an die für die Erledigung örtlich und sachlich zuständige Behörde weiter und unterrichtet hierüber die ersuchende Behörde.

(2) Ersuchen und die Antworten darauf werden, mangels anders lautender Bestimmungen des vorliegenden Vertrages, zwischen den Zentralstellen der Vertragsstaaten schriftlich übermittelt. In dringenden Fällen kann das Ersuchen auch mündlich gestellt werden; das mündliche Ersuchen ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

(3) Ersuchen sind unter Berücksichtigung von Artikel 1 Ziffer 3 an folgende Zentralstellen zu richten:

  1. a) auf Seiten der Republik Österreich: der Bundesminister für Inneres / Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit;
  2. b) auf Seiten Ungarns: NEBEK.

(4) Die im vorliegenden Vertrag geregelte Zusammenarbeit der Behörden der Vertragsstaaten erstreckt sich insbesondere auf Folgendes:

  1. a) Austausch von Informationen,
  2. b) Maßnahmen in dringenden Fällen,
  3. c) grenzüberschreitende Observation,
  4. d) grenzüberschreitende Nacheile,
  5. e) kontrollierte Lieferung,
  6. f) Einsatz verdeckter Ermittler,
  7. g) Zeugenschutz,
  8. h) Zusammenarbeit in gemeinsamen Kontaktdienststellen,
  9. i) Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen,
  10. j) Entsendung und Empfang von Verbindungsbeamten,
  11. k) Zusammenarbeit in der Aus- und Fortbildung,
  12. l) Zusammenarbeit in der Kriminalitätsvorbeugung.

(5) Wenn nach den im Ersuchen angeführten Bedingungen die Erledigung des Ersuchens nicht oder nur teilweise möglich ist, informiert die ersuchte Behörde hierüber unverzüglich die ersuchende Behörde und die Behörden einigen sich, sofern erforderlich, über die weitere Vorgangsweise bei der Erledigung des Ersuchens.

(6) Im Laufe der Erledigung des Ersuchens gehen die ersuchten Behörden und die an der Durchführung des Ersuchens beteiligten Organe entsprechend den im Ersuchen angeführten Verfahrensregeln vor, vorausgesetzt, dass dies nicht mit dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaates in Widerspruch steht.

(7) Sofern zur Weiterleitung beziehungsweise Erledigung des Ersuchens nach innerstaatlichem Recht der Vertragsstaaten die Genehmigung, die Zustimmung, die Bewilligung oder das Einverständnis der Justizbehörden erforderlich ist, kann die Weiterleitung des Ersuchens beziehungsweise die Einleitung seiner Erledigung erst nach Einholung dieser Genehmigung, Zustimmung oder Bewilligung oder dieses Einverständnisses erfolgen.

(8) Folgende Behörden sind berechtigt, die Ersuchen und die Antworten darauf unmittelbar, ohne Benachrichtigung der Zentralstellen der Vertragsstaaten zu übermitteln und zu empfangen:

  1. a) auf Seiten der Republik Österreich:
  1. b) auf Seiten Ungarns:

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR40208584

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte