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Artikel 5 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Artikel 5

Inhalt des Ersuchens und anzuwendende Sprache

(1) Sofern der vorliegende Vertrag keine anders lautenden Bestimmungen enthält, hat das Ersuchen mindestens Folgendes zu enthalten:

(2) Die Behörden der Vertragsstaaten können bei der Durchführung dieses Vertrages die deutsche und die ungarische Sprache gleichermaßen verwenden; die Verwendung einer anderen Sprache kann vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR40079795

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