Artikel 5
Inhalt des Ersuchens und anzuwendende Sprache
(1) Sofern der vorliegende Vertrag keine anders lautenden Bestimmungen enthält, hat das Ersuchen mindestens Folgendes zu enthalten:
- –die Benennung der ersuchenden Behörde;
- –den Gegenstand des Ersuchens;
- –die Beschreibung der Handlung, die den Gegenstand des Ersuchens darstellt, und die rechtliche Qualifizierung dieser Handlung;
- –die Frist für die Erledigung des Ersuchens sowie die Begründung einer Dringlichkeit;
- –die Genehmigung der Justizbehörden, sofern erforderlich;
- –den Antrag auf Teilnahme eines Vertreters der ersuchenden Behörde im Laufe der Erledigung des Ersuchens;
- –die Identitätsdaten der betroffenen Person in dem zur Erledigung des Ersuchens erforderlichen Umfang, soweit bekannt.
(2) Die Behörden der Vertragsstaaten können bei der Durchführung dieses Vertrages die deutsche und die ungarische Sprache gleichermaßen verwenden; die Verwendung einer anderen Sprache kann vereinbart werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Gesetzesnummer
20004823
Dokumentnummer
NOR40079795
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