Artikel 18a
Grenzüberschreitende Maßnahmen im Eisenbahn- und Schiffsverkehr
(1) Die Beamten der Behörden der Vertragsstaaten sind befugt, im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zum Zwecke der Bekämpfung der illegalen Migration eine auf dem eigenen Hoheitsgebiet in einem Eisenbahnzug begonnene Amtshandlung bis zum ersten fahrplanmäßigen Halt dieses Eisenbahnzuges auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nach ihrem innerstaatlichen Recht fortzuführen.
(2) Die Beamten der Behörden der Vertragsstaaten sind befugt, im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr beim letzten fahrplanmäßigen Halt eines Eisenbahnzuges auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zuzusteigen, um die Möglichkeit zu erhalten, ab der Staatsgrenze Amtshandlungen zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zum Zwecke der Bekämpfung der illegalen Migration zu setzen.
(3) Die Beamten sind dabei im Falle von Absatz 1 unter den Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 1 lit. a) oder b) oder zum Zwecke der Verhinderung oder Verfolgung einer nach dem innerstaatlichen Recht des anderen Vertragsstaates auf dessen Hoheitsgebiet versuchten oder begangenen strafbaren Handlung befugt, eine Person auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates bis zum Eintreffen der Beamten der zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates, die unverzüglich zu unterrichten sind, festzuhalten. Artikel 11 Absätze 6 und 9 gelten entsprechend.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Schiffsverkehr.
Schlagworte
Eisenbahnverkehr
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Gesetzesnummer
20004823
Dokumentnummer
NOR40208608
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