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Artikel 16. Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1923

Artikel 16.

Das im Staatsvertrage von Saint-Germain vorgesehene Recht Italiens auf Verwertung des Sees von Raibl, auch mit Ableitung der Gewässer in das Becken des Korinitza, bleibt in jedem Falle unberührt.

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