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Artikel 15. Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1923

Artikel 15.

Als Grenzgewässer sind jene anzusehen, die längs der Grenze verlaufen, sowie jene, die die Grenze schneiden, für jene Strecke, die gegebenenfalls im gemeinsamen Einvernehmen durch gemischte Kommissionen abzugrenzen sein wird.

Abgesehen von der Bestimmung des folgenden Absatzes kann keiner der beiden Staaten an diesen Gewässern durch Bauten oder Ausnutzung die zugunsten von im anderen Staate gelegenen Besitztümern und industriellen Anlagen bestehenden Nutznießungen aufheben oder schmälern.

In jedem Fall, in dem es sich um die Anlage von Wasserkraftwerken in den Grenzgewässern handelt oder durch was immer für Bauten die Natur oder die Ausnutzung der Wasserkräfte dieser Gewässer zu ändern oder neue Schutz- oder Regulierungsarbeiten auszuführen sind, soll im gemeinsamen Einvernehmen zwischen den beiden Staaten, allenfalls durch Einsetzung einer gemischten Kommission vorgegangen werden.

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