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Artikel 14. Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1923

Artikel 14.

Bei der Konzessionierung industrieller Anlagen und Kraftwerke an den Grenzwässern (siehe folgenden Artikel) sowie auch bei der Ausführung von Regulierungs- oder Schutzarbeiten längs der im Grenzbezirke gelegenen Wasserläufe soll nach Möglichkeit die Schädigung der Fischereiinteressen der Nachbarn vermieden und auf die Erhaltung des Fischstandes Bedacht genommen werden.

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