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§ 11 Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Angewandte Mathematik

§ 11

(1) § 11.Die Prüfung hat die Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längen- und Flächenberechnung,
  2. 2. Volums- und Gewichtsberechnung,
  3. 3. Prozentrechnung.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

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