Fachkunde
§ 12
(1) § 12.Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Bodenkunde und Düngerlehre,
- 2. Pflanzenschutz,
- 3. Werkzeuge und Arbeitsverfahren,
- 4. Formen, Maßverhältnisse und Harmonie.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
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