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§ 36 ZÄKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.2006

Einberufung zur konstituierenden Sitzung des Landesausschusses

§ 36

Binnen zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Beendigung eines allfälligen Einspruchsverfahrens, hat der/die gewählte Präsident/Präsidentin der Landeszahnärztekammer die gewählten Delegierten zur konstituierenden Sitzung des Landesausschusses einzuberufen.

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