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§ 37 ZÄKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.2011

8. Abschnitt

Wahlen in die Österreichische Zahnärztekammer Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin

§ 37

(1) Spätestens drei Monate nach Verlautbarung der Wahlergebnisse der Wahlen in die Landeszahnärztekammern hat der/die bisherige Präsident/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer den Bundesausschuss zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.

(2) In der konstituierenden Sitzung hat der Bundesausschuss die Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 4 ZÄKG vorzunehmen.

(3) Erreicht im ersten Wahlgang kein/keine Kandidat/Kandidatin die absolute Mehrheit, so ist ein weiterer Wahlgang abzuhalten, bei dem nur mehr die beiden Kandidaten/Kandidatinnen antreten können, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereint haben.

(4) Bei Stimmengleichheit zwischen zwei Kandidaten/Kandidatinnen hinsichtlich des Einzugs in den zweiten Wahlgang oder im zweiten Wahlgang ist zunächst ein weiterer Wahlgang mit den betroffenen Kandidaten/Kandidatinnen durchzuführen.

(5) Bringt auch ein Vorgehen nach Abs. 4 keine Entscheidung, entscheidet das Los.

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