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§ 18 ZÄKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.2006

Einspruch gegen die Wählerlisten

§ 18

(1) Innerhalb von zwei Wochen nach Auflegung der Wählerlisten kann jedes Kammermitglied

  1. 1. wegen Aufnahme vermeintlich nicht wahlberechtigter Personen oder
  2. 2. wegen Nichtaufnahme vermeintlich wahlberechtigter Personen

    schriftlich einen begründeten Einspruch gegen die Wählerliste seines Wahlkreises bei der Hauptwahlkommission erheben.

(2) Jeder Einspruch darf nur gegen eine bestimmte Person gerichtet sein. Ist ein Einspruch gleichzeitig gegen mehrere Personen gerichtet, ist dieser dem/der Einspruchswerber/Einspruchswerberin ohne Verzug zur Berichtigung zurückzustellen.

(3) Die Hauptwahlkommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben wurde, hievon binnen zwei Tagen nach Einlangen des Einspruchs zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung dieser Verständigung bei der Hauptwahlkommission schriftlich eingebracht werden.

(4) Die Hauptwahlkommission hat über Einsprüche binnen acht Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist endgültig zu entscheiden, auch wenn in dieser Frist eine Äußerung des/der vom Einspruch Betroffenen nicht eingelangt ist. Die Hauptwahlkommission hat von ihrer Entscheidung den/die Einspruchswerber/Einspruchswerberin und den/die durch die Entscheidung Betroffenen/Betroffene umgehend schriftlich zu verständigen.

(5) Erfordern Entscheidungen der Hauptwahlkommission eine Richtigstellung und Ergänzung der Wählerlisten, sind diese von der Hauptwahlkommission unverzüglich durchzuführen.

(6) Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens hat die Hauptwahlkommission die Wählerlisten abzuschließen und den Kreiswahlkommissionen für den jeweiligen Wahlkreis zu übermitteln. Die abgeschlossenen Wählerlisten sind der Wahl zugrundezulegen.

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