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§ 19 ZÄKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.2.2021

4. Abschnitt

Wahlvorschläge Einbringung der Wahlvorschläge

§ 19.

(1) Wählergruppen, die sich an der Wahl beteiligen, haben schriftliche Wahlvorschläge für die zu wählenden Delegierten spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag bei der Hauptwahlkommission per Post oder persönlich einzubringen. Das Einlangen des Wahlvorschlags ist unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.

(2) Wahlvorschläge haben zu enthalten:

  1. 1. eine eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und eine allfällige Kurzbezeichnung;
  2. 2. ein Verzeichnis der wahlwerbenden Personen, das
  1. a. für die Funktionen des/der Präsidenten/Präsidentin, des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin und des/der zweiten Vizepräsidenten/Vizepräsidentin jeweils eine Person und
  2. b. für den/die Finanzreferenten/Finanzreferentin und die übrigen im jeweiligen Landesausschuss festgelegten Funktionen jeweils eine Person als Delegierter/Delegierte und eine Person als Ersatzperson für den Fall, dass der/die Delegierte die Funktion nicht oder nicht mehr bekleiden kann, (Sukzessor/Sukzessorin)
  1. 3. die Bezeichnung der Funktion, für die jede wahlwerbende Person kandidiert oder als Sukzessor/Sukzessorin (Z 2 lit. b) zur Verfügung steht;
  2. 4. die eigenhändig unterschriebene Erklärung jeder einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten wahlwerbenden Person, aus der ersichtlich ist, dass sie die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt und mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist;
  3. 5. die Unterzeichnung von der nachstehend angeführten Mindestzahl an wahlberechtigten Personen:
  1. a. für Wien je 120
  2. b. für Niederösterreich je 70
  3. c. für Steiermark je 60
  4. d. für Oberösterreich je 55
  5. e. für Tirol je 40
  6. f. für Salzburg je 30
  7. g. für Kärnten je 30
  8. h. für Vorarlberg je 15
  9. i. für Burgenland je 10;
  1. 6. die Bezeichnung des/der Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe, anderenfalls der/die Erstunterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt gilt.

(3) Zulässig ist

  1. 1. die Unterzeichnung eines Wahlvorschlags durch Personen, die auf diesem Wahlvorschlag kandidieren, sowie
  2. 2. die Unterzeichnung von mehr als einem Wahlvorschlag.

(4) Unzulässig ist die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen.

(5) Änderungen im Wahlvorschlag durch Streichung oder Neuaufnahme von wahlwerbenden Personen sowie die Zurückziehung des Wahlvorschlags müssen von sämtlichen Personen, die auf dem seinerzeitigen Wahlvorschlag kandidiert haben, mit Ausnahme des/der aus dem Wahlvorschlag zu Streichenden unterschrieben sein.

(6) Die Zurückziehung von und Änderungen in Wahlvorschlägen, wenn eine wahlwerbende Person die Wählbarkeit verliert, sind auch nach der Einreichungsfrist gemäß Abs. 1 zulässig. Diese sind vom/von der Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe spätestens bis vier Wochen vor dem Wahltag der Hauptwahlkommission mitzuteilen.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2021

Gesetzesnummer

20004681

Dokumentnummer

NOR40231406

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