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§ 13 ZÄKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.2011

Aufgaben der Wahlkommissionen

§ 13

(1) Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere:

  1. 1. die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltags und des Zeitraums, innerhalb dessen die Wahlkuverts bei der Kreiswahlkommission eingelangt sein oder abgegeben werden müssen (§ 14);
  2. 2. die Bestellung der Mitglieder der Kreiswahlkommissionen (§ 9 Abs. 2);
  3. 3. die Bekanntmachung, an welchen Orten sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen (§ 15 Abs. 1 Z 4), sowie die Veranlassung der Auflegung der Wählerlisten (§ 17);
  4. 4. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten (§ 18);
  5. 5. die Entscheidung über die Wählbarkeit der wahlwerbenden Personen und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge (§ 20 f);
  6. 6. die Überprüfung der Wahlergebnisse (§ 32 Abs. 3) und die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse (§ 33);
  7. 7. die Zuweisung der Funktionen an die gewählten Personen und die Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 32 Abs. 4) und die Verständigung der Delegierten (§ 34);
  8. 8. die Verständigung des/der Sukzessors/Sukzessorin bzw. Delegierten von der Nachbesetzung (§ 40 Abs. 4);
  9. 9. die Verlautbarung von erfolgten Nachbesetzungen (§ 40 Abs. 5) bzw. Nachwahlen (§ 41 Abs. 5).

(2) Den Kreiswahlkommissionen obliegt insbesondere:

  1. 1. die Auflegung und Überprüfung der Wählerlisten (§ 17);
  2. 2. die Herstellung der amtlichen Stimmzettel und Rückkuverts (§ 22 Abs. 2);
  3. 3. die Übermittlung der amtlichen Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel (§ 23);
  4. 4. die Durchführung des Abstimmungsverfahrens (§ 25 ff);
  5. 5. die Stimmenzählung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses (§ 29 f);
  6. 6. die Erstellung der Niederschrift und Übermittlung des Wahlaktes an die Hauptwahlkommission (§ 31).

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