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§ 14 ZÄKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.2006

3. Abschnitt

Ausschreibung der Wahl Zeitpunkt der Wahl

§ 14

(1) Die Hauptwahlkommission bestimmt den Zeitpunkt der Wahl derart, dass zwischen dem Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens zwölf Wochen liegt.

(2) Wahltag ist der Tag,

  1. 1. an dem alle wahlberechtigten Personen ihr Wahlrecht durch unmittelbare Abgabe ihrer Stimme an die Kreiswahlkommission ausüben können, bzw.
  2. 2. bis zu dem die von den wahlberechtigten Personen durch die Post oder per Boten übermittelten, die Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts bei der Kreiswahlkommission eingelangt sein müssen.

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