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§ 41 ZÄKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.4.2016

Nachwahlen

§ 41

(1) Wenn

  1. 1. eine Nachbesetzung gemäß § 40 nicht möglich ist oder
  2. 2. die als Präsident/Präsidentin, Vizepräsident/Vizepräsidentin oder zweiter Vizepräsident/zweite Vizepräsidentin gewählte Person nicht mehr Kammermitglied ist (§ 10 Abs. 4 ZÄKG) oder aus sonstigen Gründen ihre Funktion nicht mehr bekleiden kann,

    hat der Landesausschuss für die verbleibende Funktionsperiode unverzüglich eine Nachwahl aus dem Kreis seiner Mitglieder für die jeweilige Funktion durchzuführen.

(2) Die Nachwahl gemäß Abs. 1 ist für jede nachzuwählende Funktion in getrennten Wahlgängen durchzuführen.

(3) Die nachgewählte Person ist unverzüglich vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer im Falle von dessen/deren persönlicher Anwesenheit mündlich, ansonsten schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zu informieren. Die Nachwahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb einer Woche nach mündlicher Verständigung bzw. Zustellung der Verständigung schriftlich gegenüber dem/der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer abgelehnt wird.

(4) Die durchgeführte Nachwahl und deren Annahme ist der Hauptwahlkommission vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer unverzüglich schriftlich unter Angabe der betroffenen Personen zu melden.

(5) Das Ergebnis der Nachwahl ist unter Angabe der Namen der betroffenen Personen im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (§ 4) zu veröffentlichen.

(6) Ist eine Nachwahl gemäß Abs. 1 nicht möglich, ist für die verbleibende Funktionsperiode unverzüglich eine Nachwahl für die jeweilige Funktion nach den Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 7 durchzuführen.

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