vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Soziale Sicherheit – Durchführung (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Artikel 6

Gewährung von Leistungen

(1) Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens hat die betreffende Person dem nach Artikel 13 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Anspruches auf Sachleistungen eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so hat der zuständige Träger über Ersuchen des Trägers des Aufenthaltsortes nachträglich eine solche Bescheinigung auszustellen.

(2) Die Feststellung und Kontrolle der Arbeitsunfähigkeit der von Artikel 11 des Abkommens erfassten Personen ist so durchzuführen, als handle es sich um einen eigenen Versicherten des Vertragsstaates, in dem die Feststellung und Kontrolle vorzunehmen ist; der zuständige Träger ist vom Ergebnis der Feststellung und Kontrolle zu unterrichten.

(3) Wird Krankenhauspflege gewährt, so hat der Träger des Aufenthaltsortes, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, dem zuständigen Träger unverzüglich den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus und die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes sowie den Tag der Entlassung mitzuteilen.

(4) Sachleistungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens sind:

  1. 1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
  2. 2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht orthopädisch);
  3. 3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
  4. 4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benutzt werden, um die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;
  5. 5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;
  6. 6. Hörgeräte;
  7. 7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlussprothesen der Mundhöhle;
  8. 8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;
  9. 9. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;
  10. 10. Blindenführhunde;
  11. 11. ärztliche Behandlung und Kuren in Genesungs- und Erholungsheimen oder Heilanstalten;
  12. 12. Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Wiedereingliederung;
  13. 13. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und ähnliches, deren Anschaffungskosten 150 Euro übersteigen.

(5) Sind Leistungen nach Absatz 4 wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden, so hat der Träger des Aufenthaltsortes dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte