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Artikel 5 Soziale Sicherheit – Durchführung (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

ABSCHNITT III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 5

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates erworbenen Versicherungszeiten vorzulegen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.

(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist auszustellen

in der Republik Österreich

vom Träger der Krankenversicherung;

in der Republik Bulgarien

vom Nationalen Versicherungsinstitut.

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