Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
- 1. auf die österreichischen Rechtsvorschriften über
- i) die Krankenversicherung,
- ii) die Unfallversicherung,
- iii) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,
- iv) das Arbeitslosengeld;
- 2. auf die bulgarischen Rechtsvorschriften über
- i) die Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit und Mutterschaft,
- ii) die Pflichtkrankenversicherung und medizinische Notfallhilfe,
- iii) die Pensionen für Versicherungszeiten bei Alter und Invalidität aufgrund allgemeiner Gesundheitsbeeinträchtigungen,
- iv) die Pensionen bei Invalidität infolge von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
- v) die Hinterbliebenenpensionen aus den oben genannten Pensionsarten,
- vi) die Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
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