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Artikel 3 Soziale Sicherheit (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Artikel 3

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt

  1. 1. für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;
  2. 2. für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den in Ziffer 1 bezeichneten Personen ableiten.

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