Artikel 13
Träger des Aufenthaltsortes
In den Fällen des Artikels 11 werden die Sachleistungen gewährt
in der Republik Österreich
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,
in der Republik Bulgarien
von der Nationalen Krankenkasse und/oder dem Nationalen Versicherungsinstitut.
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