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Artikel 12 Soziale Sicherheit (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Artikel 12

Geldleistungen

(1) Die Geldleistungen nach diesem Kapitel sind vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger auch die Familienangehörigen, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen.

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