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Artikel 64 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.2.2006

Artikel 64

Artikel 64

Sekretariat

(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt die erforderlichen Sekretariatsdienste für die Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Verfügung.

(2) Das Sekretariat

  1. a) unterstützt die Konferenz der Vertragsstaaten bei den in Artikel 63 beschriebenen Tätigkeiten, veranstaltet die Tagungen der Konferenz der Vertragsstaaten und erbringt die dafür erforderlichen Dienstleistungen;
  2. b) unterstützt die Vertragsstaaten auf ihr Ersuchen bei der Übermittlung von Informationen für die Konferenz der Vertragsstaaten, wie in Artikel 63 Absätze 5 und 6 vorgesehen, und
  3. c) sorgt für die notwendige Abstimmung mit den Sekretariaten der zuständigen internationalen und regionalen Organisationen.

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