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Artikel 65 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.2.2006

Kapitel VIII

Schlussbestimmungen

Artikel 65

Artikel 65

Anwendung des Übereinkommens

(1) Jeder Vertragsstaat trifft im Einklang mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen, um die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen sicherzustellen.

(2) Jeder Vertragsstaat kann zur Verhütung und Bekämpfung der Korruption strengere oder schärfere Maßnahmen treffen als in diesem Übereinkommen vorgesehen.

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